Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Überlegung beim Miethaus ab 1996
Steuerliche Überlegungen beim Miethaus ab 1996
Gravierende Schlechterstellung für den Althauseigentümer
VON ING. MAG. WALTER STINGL
Ohne Zweifel kann der Althauseigentümer noch froh sein, daß wenigstens die begünstigte Teilabsetzung von Herstellungsaufwendungen bei Wohnhaussanierungen mit Sanierungsförderungen, für Denkmalschutzobjekte und für Verbesserungen gemäß §§ 3-5 MRG auch ab 1996 weiterhin möglich ist. Herstellungsaufwendungen anderer Art sind demgegenüber nur auf bis zu 67 Jahre verteilt abschreibbar. Als gravierendste Schlechterstellung ist wohl die Abschaffung der steuerfreien Beträge bzw. steuerfreien Mietzinsrücklagen für den Althauseigentümer festzustellen. Die Auflösungsvarianten von steuerfreien Beträgen bzw. steuerfreien Mietzinsrücklagen sind nachstehender Übersicht zu entnehmen (siehe auch Kohler, SWK-Heft 18/1996, Seite 324 f.):
S. A 531
S. A 532Der Hauseigentümer wird, da er keine neuen steuerfreien Beträge/Rücklagen mehr bilden darf, versuchen, das Jahresergebnis 1996 möglichst gegen Null zu drücken (so es sich um eine Ertragsliegenschaft handelt) und darüber hinaus muß er bereits 1996 damit beginnen,...