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SWK 29, 10. Oktober 1996, Seite A 527
Der VfGH lockert den Grundrechtsschutz bei Rückwirkungen
Der VfGH lockert den Grundrechtsschutz bei Rückwirkungen
Ermunterung für den Gesetzgeber, in Zukunft noch sorgloser vorzugehen?
VON UNIV.-PROF. DR. MICHAEL LANG
Am hatte der VfGH über die Verfassungskonformität der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 21 Abs. 3 KStG zu entscheiden. § 21 Abs. 3 KStG betrifft sowohl Körperschaften, die nach § 5 KStG oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, als auch inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nach § 21 Abs. 2 KStG erstreckt sich bei diesen Rechtsträgern die Körperschaftsteuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Die Regelung des § 21 Abs. 3 KStG erweitert diese Steuerpflicht auch auf ausländische Einkünfte, die den steuerpflichtigen Einkünften nach § 21 Abs. 2 KStG vergleichbar sind. Durch diese zusätzliche Steuerpflicht sollte diesen Rechtsträgern die Möglichkeit der steuerfreien Veranlagung im Ausland genommen werden. § 21 Abs. 3 KStG wurde - als Bestandteil des Privatstiftungsgesetzes - am im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Eine eigene Inkrafttretensvorschrift normierte, daß § 21 Abs. 3 KStG erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden ist. Der VfGH erachtete die Rückwirkung als verfassungskonform.
I. Die Begründung des VfGH
Der VfGH begründete sein Ergebnis folgendermaß...