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SWK 23, 15. August 1996, Seite 449

Fahrtkosten bei zwei Dienstverhältnissen

(A. B.) - Aufwendungen für Fahrten, die der Steuerpflichtige zwischen verschiedenen Dienstorten zurückgelegt hat, sind nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu betrachten und daher nicht durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. das Pendlerpauschale abgegolten. (Erkenntnis des , Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: die in S wohnhafte und als Beamtin tätige Beschwerdeführerin unterrichtete an einer HBLA in B (außerhalb von S). Ihre Lehrverpflichtung betrug fünf bis sieben Wochenstunden, und zwar im Schuljahr 1990/91 ab Dienstag 14.00 Uhr bzw. Samstag 7.50 Uhr und im Schuljahr 1991/92 ab Montag 14.25 Uhr bzw. Freitag 15.15 Uhr. Das Finanzamt und die belangte Behörde gewährten nur das große Pendlerpauschale. Der VwGH hingegen anerkannte die Fahrten zwischen den beiden Arbeitsorten als weitere Werbungskosten, nicht hingegen - im Hinblick auf die genannten Tageszeiten und die Arbeitszeitregelungen im öffentlichen Dienst - die Samstagfahrten sowie die Heimfahrten nach Unterrichtsende zur Wohnung. Es sei nämlich keine berufliche Veranlassung ...

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