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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 199

Vereinfachungen bei den Werkverträgen

Aus einem Rundschreiben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

(KWT) – Gegen die Unvollziehbarkeit der neuen Sozialversicherungspflicht von freien Dienstverträgen und dienstnehmerähnlichen Werkverträgen hat es in den letzten Wochen massive öffentliche Proteste gegeben, an denen bekanntlich auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder maßgeblich beteiligt war. In einer am im Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgehaltenen Expertensitzung, an der auch Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder teilgenommen haben, hat sich das Sozialministerium nunmehr im wesentlichen zu folgenden Vereinfachungen bereit erklärt:

1. Die der neuen Sozialversicherungspflicht unterliegenden freien Dienstverträge (§ 4 Abs. 4 ASVG) und dienstnehmerähnlichen Werkverträge (§ 4 Abs. 3 Z 12 ASVG) sollen versicherungsrechtlich und beitragsrechtlich einheitlich, und zwar im Prinzip nach dem bisher für die freien Dienstverträge vorgesehenen System, behandelt werden (Vollversicherungspflicht einschließlich Unfallversicherung, einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 3.600 S pro Monat, einheitliche Beitragsgrundlage, Abfuhr von Auftragnehmer- und Auftraggeberbeitrag durch den Auftraggeber).

2. Beitragsgrundlage ist das Entgelt für die Arbeitsleist...

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