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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 056

Videoabgabe Salzburg

Die Salzburger

Videoabgabe hat der Verleiher zu entrichten – (§ 4 Salzburger Videoabgabegesetz), (Abweisung)

(–0343)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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