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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 055

Vergnügungssteuer Wien

Der Geschäftsführer einer GmbH, der die Wiener Vergnügungssteuer nicht bezahlt hat, weil sie verfassungswidrig ist, haftet für die uneinbringlich gewordene

Vergnügungssteuer – (§ 7 WAO)

Der Beschwerdeführer erhielt als Geschäftsführer einer GmbH von seiner Standesorganisation die Rechtsauskunft, daß das Wiener Vergnügungssteuergesetz verfassungswidrig sei. Tatsächlich hat der VfGH mit Erk. , G 148–155/90, Slg. Nr. 12689, Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes aufgehoben.

"Nach § 149 WAO gilt nämlich, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt ... Um zu einem im Instanzenzug bekämpfbaren Bescheid zu kommen, gibt es jedoch bestimmte verfahrensrechtliche Möglichkeiten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom , G 32/83, und vom 30. November 1882, G 62, 80/81, G 850/82, dargelegt, welcher Verfahrensweg im Falle der Bekämpfung einer Selbstbemessungsabgabe vorgesehen ist. In solchen Fällen (wie im Beschwerdefall) ist es nämlich möglich und einem Beschwerdeführer z...

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