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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 055

Versteigerungsabgabe Wien

Bei Versteigerung einer Liegenschaft in Wien, an der ein Pflegebefohlener beteiligt ist, entsteht die Abgabepflicht für die

Versteigerungsabgabe erst, wenn das Pflegschaftsgericht den Zuschlag genehmigt hat – (§ 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Ausschreibung einer Abgabe von den in Wien stattfindenden freiwilligen öffentlichen Versteigerungen), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(2 VwGH-Erk., , 93/17/0027; , 93/17/0107)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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