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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 055

Verjährungsfrist: Unterbrechung

Eine nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichtete Unterbrechungshandlung unterbricht nicht den Lauf des

Verjährungsfrist für die nicht betroffenen anderen Gesamtschuldner – (§ 185 NÖ AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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