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Verjährungsfrist: Unterbrechung
• Eine nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichtete Unterbrechungshandlung unterbricht nicht den Lauf des
Verjährungsfrist für die nicht betroffenen anderen Gesamtschuldner – (§ 185 NÖ AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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