Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verjährungsfrist: Unterbrechung
• Die Erlassung von Feststellungsbescheiden oder die auf die Feststellung von Einkünften gerichteten Amtshandlungen unterbrechen die
Verjährungsfrist auch dann, wenn sie nicht von dem für die Einkommensteuerfestsetzung (sondern von dem für den Grundlagenbescheid) sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt gesetzt wurden – (§§ 207 bis 209 BAO), (Abweisung)
()