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Holz- und Streunutzungsrechte
• Der Verkaufserlös für die zu einer Landwirtschaft gehörenden
Holz- und Streunutzungsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft (Teilwaldrecht) gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft – (§ 4 Abs. 3 EStG 1972)
Der Teilwaldberechtigte hat nur ein ausschließliches Holz- und Streubezugsrecht an der Teilwaldfläche, während alle anderen Rechte auf Nutzung sowie das Recht aus der Substanz der Grundfläche beim Waldeigentümer liegt. Der Teilwaldberechtigte nimmt auch keinen Anteil am Bodenwert. Die Hälfte des Bodenverkehrswertes als Entschädigungskomponente im Falle des Erlöschens des Teilwaldrechtes bildet keine Vergütung für eine Teilnahme des Teilwaldberechtigten am Grund und Boden, sondern eine Vergütung "für die entgehenden Nutzungen". Der Bodenverkehrswert kommt daher nur zur Vereinfachung der Ermittlung der betreffenden Entschädigungskomponente ins Spiel. Ein Ansatz des Wertes von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, scheidet daher von vornherein aus, weil ein solcher im Teilwaldrecht nicht enthalten ist. (Abweisung)
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