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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 053

Firmenwert: Rauchfangkehrer

Eine Teilwertabschreibung vom aktivierten

Firmenwert eines Rauchfangkehrerbetriebes ist nur zulässig, wenn die Wiederbeschaffungskosten erheblich unter den Anschaffungskosten liegen – (§ 6 EStG 1972)

"Eine Teilwertabschreibung eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes ist steuerlich dann anzuerkennen, wenn der Unternehmer dartun kann, daß und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, daß am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten des Wirtschaftsgutes in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen ... Der Firmenwert eines Rauchfangkehrerbetriebes ist grundsätzlich als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen ... Es mag zutreffen, daß die Komponenten, aus denen sich der Firmenwert zusammensetzt, einem Wandel unterliegen. Da der Firmenwert jedoch als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen ist (vgl. z. B. das h. g. Erkenntnis vom , 84/13/0062), ist die Frage des Teilwertes dieses Wirtschaftsgutes danach zu beurteilen, ob der Teilwert in seiner Gesamtheit unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Nicht entscheidend ist, ob sich einzelne Komponenten, au...

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