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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 020

Wiener Musikseminar nicht gemeinnützig

Wiener Musikseminar nicht gemeinnützig (§ 39 Z 5 BAO)

Bei einem Verein, dessen Vereinszweck die Abhaltung eines Seminars ist und aus dessen Statuten die gemeinnützige Zielsetzung nicht erkennbar ist, kann nicht die angebliche gemeinnützige tatsächliche Geschäftstätigkeit als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Enthält die Auflösungsbestimmung nur die Formulierung, daß das Vermögen einer Organisation zukommen soll, die gleiche oder ähnliche Zwecke erfüllt, dann ist nicht sichergestellt, daß das Vermögen auch einem begünstigten Zweck zukommen soll. Damit sind die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht gegeben. ()

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