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Bauherreneigenschaft bei Wohnungseigentum
Bauherreneigenschaft bei Wohnungseigentum (§ 12 UStG)
Der vom VwGH bereits zweimal beurteilte Fall (Erkenntnis vom , 93/14/0044, und , 93/16/0095) war wiederum beim VwGH gelandet. Der VwGH betont, daß die für die Bauherreneigenschaft unabdingbare Voraussetzung der Möglichkeit der Einflußnahme auf die bauliche Gestaltung nur dann erfüllt ist, wenn alle Bauherren mitzuwirken in der Lage sind. Da sich im fortgesetzten Verfahren ergeben hat, daß in der Bauherrenversammlung vom nicht sämtliche Bauherren entweder Miteigentümer gewesen waren oder einen Übereignungsanspruch gehabt hatten, wurde die Bauherreneigenschaft verneint. ()