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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite E 19

Strafverfahren

Strafverfahren (§ 34 EStG)

Kosten für die Strafverteidigung bei Einstellung eines Strafverfahrens sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da die Einstellung in der freien Entscheidung des Steuerpflichtigen stand, ob er die Wiedergutmachungsauflagen übernimmt oder zur Klärung der von ihm behaupteten Unschuld die Fortführung des Strafverfahrens hinnehmen will. (BFH , III R 177/94 in BB 1996, 937)

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