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Ausschüttung
Ausschüttung (§ 27 EStG)
Strittig ist die Frage, ob der auszuschüttende Gewinn den Altgesellschaftern oder bereits der Gesellschaft zusteht, in die die GmbH nach StruktVG eingebracht worden ist. Die Gesellschafter haben über die Verteilung des Reingewinnes nur zu beschließen, wenn dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Mangels einer solchen Vereinbarung ist der Gewinn an die Gesellschafter auszuschütten. Der Gewinnanspruch entsteht, sobald der Rechnungsabschluß durch Gesellschafterbeschluß festgestellt ist und die Ausschüttung entweder keiner weiteren Beschlußfassung bedarf oder die Gewinnverteilung von den Gesellschaftern beschlossen wurde. Durch die Genehmigung der Bilanz ist im konkreten Fall ein einklagbares Gewinnbezugsrecht entstanden. Der spätere Beschluß, daß die Ausschüttung der neuen GmbH zusteht, stellt damit nur eine Verfügung über bereits zugeflossene Beträge dar. (, 0143)