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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 018

Grundstückshandel bei nur einem Grundstück

Grundstückshandel bei nur einem Grundstück (§ 23 EStG)

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige nur ein Geschäft mit einem Dritten tätigt, sich dieser aber in Wirklichkeit und nach außen erkennbar an den allgemeinen Markt wendet. Der Steuerpflichtige hatte 1972 180.000 m2 Grund erworben und mit der Aufschließung und Baureifmachung begonnen. Ende 1975 veräußerte er 10.000 m2 an eine Wohnungsbau-GmbH, die ihm zu 50% gehörte. Durch die Aufschließung, Baureifmachung und Erreichen der Baugenehmigung konnte die GmbH sofort mit der Errichtung beginnen. Der Steuerpflichtige hat damit das unbebaute Grundstück in ein Objekt anderer Marktgängigkeit umgewandelt. (BFH , XI R 43–45/89 in BB 1996, 1044)

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