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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 018

Arbeitskleidung nicht bei Beamten

Arbeitskleidung nicht bei Beamten (§ 16 EStG)

Für einen Beamten in der Protokollabteilung des Bundeskanzleramtes sind fünf Hemden, zwei Krawatten, eine Hose, zwei Gürtel und Schuhe – auch wenn sie eine besonders festliche Kleidung darstellen – keine Arbeitskleidung. ()

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