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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite E 18
Arbeitskleidung nicht bei Beamten
Arbeitskleidung nicht bei Beamten (§ 16 EStG)
Für einen Beamten in der Protokollabteilung des Bundeskanzleramtes sind fünf Hemden, zwei Krawatten, eine Hose, zwei Gürtel und Schuhe – auch wenn sie eine besonders festliche Kleidung darstellen – keine Arbeitskleidung. ()