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Erschließungskosten
Erschließungskosten (§ 4 Abs. 1 oder 4 EStG)
Wird ein bisher durch einen Privatweg an das öffentliche Straßennetz angebundenes Grundstück zusätzlich durch eine erstmals errichtete öffentliche Straße erschlossen, dann sind die Beiträge für die Zweiterschließung nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstückes anzusehen, wenn sich der Wert des Grund und Bodens dadurch erhöht. (BFH , IX R 54/94 in BB 1996, 936). Sie stellen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar, wenn sich die Nutzbarkeit des Grundstückes nicht wesentlich ändert. (BFH , IX R 5/95 in BB 1996, 990)