Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 075

So haben die Arbeitsgerichte entschieden

Aus den sozialpolitischen Informationen der Wirtschaftskammer Wien

Leitende Angestellte

Durch die Ausfertigung von Schriftstücken im Auftrag eines Personalleiters und durch die Vornahme des "Ausscheidens" unzureichend qualifizierter Bewerber wird keine Eigenschaft als leitender Angestellter begründet. Im Bereich von Personalentscheidungen ist die Dispositionsbefugnis maßgeblich. (Zu § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG; 8 Ob A 262/95)

Austritt

Erklärt der Arbeitnehmer in seinem Schreiben seinen vorzeitigen Austritt für den Fall der weiteren Nichtzahlung seines Arbeitslohnes, setzt er eine zulässige, vom Willen des Arbeitgebers abhängige Potestativbedingung. Einer zusätzlichen Austrittserklärung bedarf es sohin nicht mehr. (Zu § 26 Z 2 AngG; 9 Ob A 35/95)

Austrittserklärung (unberechtigt)

Erscheint ein Arbeitnehmer ohne ersichtlichen Grund nicht zur Arbeit und ergibt eine Rückfrage bei der Lebensgefährtin, daß der Arbeitnehmer bei dieser die schriftliche Nachricht hinterlassen hatte, er werde einige Tage nicht da sein, und weigert sich der Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr, trotz Aufforderung mit dem Arbeitgeber zu sprechen, kann spätestens mit diesem Zeitpunkt das Verhalten des Arbeitnehm...

Daten werden geladen...