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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 337

Nichtfeststellungsbescheide (Neufassung des § 190 Abs. 1 BAO)

GZ 05 1901/1-IV/5/96

Nach § 190 Abs. 1 zweiter Satz (in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996) sind die für Feststellungen gemäß §§ 185 bis 189 geltenden Vorschriften sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben.

Bedeutsam ist diese Neuregelung insbesondere für Bescheide betreffend das Unterbleiben einheitlicher und gesonderter Feststellungen von Einkünften (§ 188 BAO). Für solche Bescheide gelten sinngemäß vor allem:

S. 3381. § 54 BAO (örtliche Zuständigkeit für Feststellungen gemäß § 188 BAO)

2. § 191 Abs. 1 lit. c BAO betreffend das Ergehen des Bescheides an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, bzw. für den Fall der Nichtfeststellung an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern), denen – in der Regel entgegen ihrer in der Feststellungserklärung vertretenen Rechtsauffassung – Einkünfte nicht zugeflossen sind.

3. § 191 Abs. 2 BAO betreffend das Ergehen des Feststellungsbescheides (bzw. nunmehr auch des Nichtfeststellungsbescheides) nach Beendigung der Personenvereinigung ...

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