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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 336

Änderung der Richtlinien für die Abgabeneinhebung

Aus Anlaß einer Änderung des EG-VAHG im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl. Nr. 201/1996) sowie im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 212 a Abs. 2 lit. a BAO (, 95/16/0018) erweist sich eine Änderung der Richtlinien für die Abgabeneinhebung als erforderlich.

1. Tz. 5, Z 6 zu § 212 a BAO lautet:

"6. Die Berufung darf nicht nur wenig erfolgversprechend sein.

Die AE ist nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint (§ 212 a Abs. 2 lit. a BAO).

Anläßlich der Entscheidung über einen AE-Antrag ist somit von der Abgabenbehörde auf die Erfolgsaussichten der Berufung Bedacht zu nehmen, und zwar anhand des Berufungsvorbringens (; , 95/16/0018). Der Abgabenschuldner soll nicht einseitig in Fällen belastet werden, in denen – trotz Bedachtnahme auf gesicherte Erfahrungstatsachen, eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis oder die Klärung von Rechtsfragen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – Tatsachen- oder Rechtsfragen echt strittig sind ().

Ist die den Gegenstand des Berufungsbegehrens bildende Frage etwa durch Rechtsprechung der Höchstgerichte geklärt, so erscheint eine Berufung, in der vom Abgabepf...

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