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Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsfrist
(A. B.) – Wer sich bei der Erhebung einer Berufung nicht den Spruch des zu bekämpfenden Bescheides vor Augen führt, handelt auffallend sorglos, und zwar auch dann, wenn er nicht berufsmäßiger Parteienvertreter ist. Es fällt ihm ein Verschulden zur Last, das über den minderen Grad eines Versehens hinausgeht, sodaß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind. (Erkenntnis des ; der Beschwerdeführer hatte übersehen, daß die vom Finanzamt erlassenen und von ihm bekämpften Bescheide nicht die Wiederaufnahme der Verfahren verfügt, sondern die Einkommensteuer gemäß § 295 Abs. 3 BAO in geänderter Höhe festgesetzt haben. Seine Berufung war als unzulässig zurückgewiesen worden.)