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Verlängerung der Berufungsfrist
(A. B.) – Die Verlängerung der Berufungsfrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO stellt zwar eine verfahrensleitende Verfügung dar, die gemäß § 94 BAO auch mündlich ergehen kann. Die für die mündliche Erlassung eines Bescheides erforderliche Verkündung (§ 97 BAO) stellt aber einen Formalakt dar, der der Partei als solcher zu Bewußtsein kommen muß. Eine telefonische Mitteilung (im Beschwerdefall: des Präsidenten einer Finanzlandesdirektion) stellt keinen solchen Formalakt dar, mit dem eine Berufungsfrist rechtswirksam verlängert werden könnte. (Erkenntnis des ; Abweisung)