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Vorsteuer für die Garage beim Einfamilienhaus
Bei der Herstellung einer zu einem Einfamilienhaus gehörenden Garage steht die Errichtung des Gebäudes als Zweck des Leistungsaustausches in einer solchen Weise im Vordergrund, daß ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem "Betrieb von Personenkraftwagen" im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 nicht mehr bejaht werden kann (Erkenntnis des , Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; Abgrenzung zum Erkenntnis vom , 90/15/0011, in dem die Frage, ob ein Vorsteuerabzug aus der Miete eines Abstellplatzes in einer Parkgarage zulässig ist, verneint worden war).
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Anmerkung: Aus der Entscheidung ist nicht ersichtlich, wo sich der Betriebsort des Beschwerdeführers (Rechtsanwaltes) befunden hat. Garagierungskosten am Wohnort des Abgabepflichtigen wären nach Doralt (Kommentar, § 4 EStG, Tz. 330) unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges privat und nicht betrieblich veranlaßt, sodaß ein Vorsteuerabzug aus einem anderen Grund (§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1972) nicht möglich wäre.
Anton Baldauf