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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 332

Betrieb eines Museums durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts

(BMF) – Der Betrieb eines Museums bzw. einer Schausammlung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes stellt grundsätzlich einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 dar. Diese Bestimmung kennt als Kriterium für das Vorliegen der Betriebseigenschaft nicht die Gewinnerzielungsabsicht, sondern die Absicht, "Einnahmen von einigem wirtschaftlichen Gewicht" zu erzielen. Die Anwendung von Liebhabereigrundsätzen auf Betriebe gewerblicher Art ist daher aus ertragsteuerlicher Sicht bereits aufgrund des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Regel nicht möglich. Die sich aus Judikatur und Verwaltungspraxis ergebende Untergrenze für die Erzielung von Einnahmen von einigem wirtschaftlichem Gewicht wird weiterhin nach der Bagatellgrenze des UStG 1972 (40.000 S Jahresumsatz) beurteilt.

Zur Frage der Betriebsvermögenseigenschaft der dem Museumsbetrieb dienenden Gebäude und Kunstschätze wird davon auszugehen sein, daß diese nicht in das Betriebsvermögen des Betriebes gewerblicher Art übergehen, sondern diesem lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Dabei ist es unerheblich, ob dafür vom Betrieb ein angemessenes Entgelt entrichtet wird oder ob die Nutzungsüberlassung im Wege einer unentgeltliche...

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