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Die Nachversteuerung von mit Mietzinsrücklagen verrechneten Herstellungsaufwendungen
Voraussetzungen und Sinn der Bestimmung
Durch das Strukturanpassungsgesetzist die Möglichkeit zur Bildung von Mietzinsrücklagen i. S. d. § 11 bzw. § 28 Abs. 5 EStG entfallen. Für die bereits gebildeten Mietzinsrücklagen findet sich in § 116 Abs. 2 bzw. § 116 Abs. 5 eine Übergangsregelung, wonach diese Rücklagen in bestimmter Weise zu verrechnen bzw. aufzulösen sind. Darunter fällt auch die Verrechnung mit bestimmten Herstellungsaufwendungen. Soweit Rücklagen im außerbetrieblichen Bereich mit Herstellungsaufwendungen verrechnet worden sind, ist nach § 119 Abs. 5 EStG eine Nachversteuerung unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen. Diese Voraussetzungen und der Sinn der Bestimmung sollen in der Folge diskutiert werden.
1. Auflösung der Mietzinsrücklagen
Grundsätzlich sind Mietzinsrücklagen nach § 28 Abs. 5 a. F. EStG innerhalb der Neunjahresfrist zu verrechnen, nach § 116 Abs. 5 Z 2 EStG jedoch spätestens bis zum , sodaß zu diesem Zeitpunkt nicht verrechnete steuerfreie Beträge einnahmenerhöhend aufzulösen sind (§ 116 Abs. 5 Z 3 EStG).
Die Verrechnung hat nach einer bestimmten Reihenfolge zu erfolgen:
• mit Instandsetzungsaufwendungen, soweit diese nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind;
• mit Aufwendungen i. S. d. §§ 3–5 MRG in Gebäuden, die den Bestimmungen des MRG übe...