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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 325

Abzugsfähigkeit von Bekleidungsaufwendungen

(A. B.) – Aufwendungen für bürgerliche Kleidung stellen auch dann einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar, wenn das Tragen dieser Kleidung in ordentlichem Zustand notwendig ist, die Kleidung nur bei der Berufsausübung getragen wird und üblicherweise in der Freizeit andere Kleidung getragen wird. Daran ändert nichts, daß das Tragen der bürgerlichen Kleidung nicht Repräsentationszwecken des Steuerpflichtigen, sondern seines Dienstgebers dienen soll. (Erkenntnis des , betreffend Konfektionsbekleidung eines in protokollarischen Angelegenheiten tätigen Bundesbeamten)

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