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Stadterneuerung der Jahre 1987 und 1988 weiter begünstigt
Verfassungswidrige Verfassungsbestimmung?
Das Strukturanpassungsgesetz 1996 (mit Steuersparpaket II bezeichnet) hat durch die Verfassungsbestimmung des § 124 a Z 2 sowohl für den betrieblichen Bereich als auch für den Bereich der Vermietung und Verpachtung die steuerlichen Begünstigungen der Zehntel- oder Fünfzehntelabsetzung für Stadterneuerungsmodelle rückwirkend abgeschafft. Die umfangreiche Rückwirkung des Steuersparpaketes II ist bereits genug kritisiert worden, nunmehr wird es Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, sich gegen die Ausschaltung seiner Entscheidungsbefugnisse zur Wehr zu setzen.
Im Immobilienbereich als langfristiger Veranlagungsform hat der Gesetzgeber jahrelang die Anleger mit der steuerlichen Begünstigung geködert, um Immobilieninvestitionen im innerstädtischen Gebiet zu ermöglichen. Nachdem eine jährliche Bauleistung von bis zu 3 Mrd. S getätigt worden ist, hat der Gesetzgeber die versprochene Begünstigung radikal gestrichen. Die Rückwirkung besteht darin, daß ab 1996 nicht nur neue Stadterneuerungsinvestitionen abgewürgt werden, sondern sämtliche Stadterneuerungsabsetzungen von Modellen der Jahre vor 1996 abgeschafft wurden.
Wenn der Gesetzgeber diese an sich verfassungswidrige Rückwirkung durch ...