Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorteile des erhöhten Investitionsfreibetrages
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren als Kriterium
In § 10 a des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurde als Investitionsbegünstigung eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages von 9% auf 12% ermöglicht. Die damit verbundene Einschränkung auf eine mindestens achtjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer führt dazu, daß eine Bildung genauer Überlegungen bedarf.
Voraussetzungen für den erhöhten IFB
Die Bildung des erhöhten IFBs von 12% ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
• Bei der Investition handelt es sich um ungebrauchte Wirtschaftsgüter,
• Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes beträgt mindestens acht Jahre, wobei, wenn die Schätzung der Nutzungsdauer nicht völlig willkürlich ist, die für die Bemessung der AfA zugrunde gelegte Nutzungsdauer heranzuziehen ist.
• Anschaffungs- und Herstellungskosten müssen zwischen und anfallen.
• Bei Gebäuden kann der erhöhte IFB für Herstellungs- und Teilherstellungskosten zwischen und geltend gemacht werden, wenn mit der Bauausführung tatsächlich nach dem begonnen wurde (für Assanierungsaufwendungen besteht eine verlängerte Frist bis ).
Entgegenstehende Umstände
Teilweise bilden...