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SWK 18, 20. Juni 1996, Seite 321

Vorteile des erhöhten Investitionsfreibetrages

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren als Kriterium

Mag. Michael Mutz

In § 10 a des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurde als Investitionsbegünstigung eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages von 9% auf 12% ermöglicht. Die damit verbundene Einschränkung auf eine mindestens achtjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer führt dazu, daß eine Bildung genauer Überlegungen bedarf.

Voraussetzungen für den erhöhten IFB

Die Bildung des erhöhten IFBs von 12% ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

• Bei der Investition handelt es sich um ungebrauchte Wirtschaftsgüter,

• Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes beträgt mindestens acht Jahre, wobei, wenn die Schätzung der Nutzungsdauer nicht völlig willkürlich ist, die für die Bemessung der AfA zugrunde gelegte Nutzungsdauer heranzuziehen ist.

• Anschaffungs- und Herstellungskosten müssen zwischen und anfallen.

• Bei Gebäuden kann der erhöhte IFB für Herstellungs- und Teilherstellungskosten zwischen und geltend gemacht werden, wenn mit der Bauausführung tatsächlich nach dem begonnen wurde (für Assanierungsaufwendungen besteht eine verlängerte Frist bis ).

Entgegenstehende Umstände

Teilweise bilden...

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