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Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung ihres Wohnimmobilienkreditvertrages nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten ermäßigt bekommen, verstößt nicht gegen Art 25 Abs 1 der RL 2014/17
https://doi.org/10.47782/oeba202305038301
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – RL 2014/17/EU – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Art 25 Abs 1 – Vorzeitige Rückzahlung – Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet – Art 4 Nr 13 – Begriff ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ – Laufzeitunabhängige Kosten;
S. 384Art 25 Abs 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht.
EuGH (3. Kammer) , C-555/21, UniCredit Bank Austria
Aus der Begründung:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art 25 Abs 1 der RL 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Wohn...