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SWK 16, 1. Juni 1996, Seite R 45
Berufungsverfahren
• Tritt die
Abgabepflichtige den (erstmals) in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, so kann die Berufungsbehörde diese Fakten als richtig annehmen – (§ 279 BAO), (Abweisung)
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