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Einbringungsrücklage: Verwendung
• Eine Einbringungsrücklage nach dem Strukturverbesserungsgesetz konnte nur zur Abdeckung von Verlusten, die nach der Verschmelzung entstanden sind, verwendet werden – (§ 8 Abs. 1 lit. d StruktVG)
Mit Abtretungsvertrag vom erwarb die beschwerdeführende GmbH, deren Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist, sämtliche Geschäftsanteile an der S-GmbH, welche Komplementärin der S-GmbH & Co. KG war. Noch am selben Tag wurde der Beschluß gefaßt, die Beschwerdeführerin als aufnehmende Gesellschaft mit der S-GmbH auf Grundlage der Bilanz zum nach Art. I StruktVG zu verschmelzen und anschließend den Betrieb der S-GmbH & Co. KG ebenfalls zum Stichtag unter Inanspruchnahme der Aufwertungsvariante des Art. III StruktVG in die Beschwerdeführerin einzubringen.
Im Hinblick auf die Alleingesellschafterstellung der Beschwerdeführerin war nur eine Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung zulässig. Es entstand ein Verschmelzungsverlust, der als Buchverlust nach § 1 Abs. 3 StruktVG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens und des Gewerbeertrages außer Ansatz zu bleiben hatte. Die Beschwerdeführerin buchte jedoch keinen außerordentlichen Aufwand, sond...