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SWK 16, 1. Juni 1996, Seite R 44

Aussetzungszinsen Graz

Die Landeshauptstadt Graz war bis 31.

Dezember 1993 berechtigt, Aussetzungszinsen in Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate vorzuschreiben – (§ 161 a Abs. 8 Stmk. LAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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