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SWK 16, 1. Juni 1996, Seite 065

So haben die Arbeitsgerichte entschieden

Aus den sozialpolitischen Informationen der Wirtschaftskammer Wien

Kündigungsanfechtung (Frist)

Die Kündigung erhält ihre Wirksamkeit erst dann, wenn sie dem Erklärungsempfänger, hier dem gekündigten Arbeitnehmer – und nicht dem Betriebsrat –, zugegangen ist. Für den Lauf der (Anfechtungs-)Frist ist auch der Zugang an den Arbeitnehmer zu berücksichtigen. (Zu § 105 Abs. 4 ArbVG; 8 Ob A 266/95)

Kollektivvertragsunterworfenheit

Es ist weder rechtsmißbräuchlich noch sittenwidrig, auf den richtigen, aber für den Arbeitnehmer ungünstigeren Kollektivvertrag umzustellen. Wird für den Bereich eines Unternehmens des Arbeitgebers ein anderer Kollektivvertrag maßgeblich, ist dieser anzuwenden. (Zu § 8 ArbVG; 8 Ob A 298/94)

Mutterschutz – Folgen unberechtigter Entlassung

Die einer im Mutterschutz ungerechtfertigt entlassenen Arbeitnehmerin zustehenden Ersatzansprüche sind auf der Grundlage des geschützten Zeitraumes zu berechnen, weil andernfalls der gesetzliche Schutzzweck nicht verwirklicht werden könnte. (Zu § 12 MSchG; 8 Ob A 233/95)

Gleichbehandlung

Die Bevorzugung der von einer anderen Gesellschaft übernommenen Arbeitnehmer ist weder willkürlich noch sachfremd, w...

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