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SWK 16, 1. Juni 1996, Seite B 59

Das Sozialpaket im Strukturanpassungsgesetz 1996

Die Änderungen im Überblick

Dr. Manfred Gründler

1. Bundespflegegeldgesetz (Art. 21)

Das Pflegegeld gebührt bereits vor Vollendung des 3. Lebensjahres in besonderen Härtefällen. In der Stufe 1 wird das Pflegegeld von 2635 S auf 2000 S für neue Fälle herabgesetzt. Frühester Beginn (früheste Erhöhung) des Pflegegeldes ist der auf die Antragstellung folgende Monat.

Das Pflegegeld ruht bereits ab dem Tag der Aufnahme in ein Krankenhaus. Es besteht die Möglichkeit, bis 4 Wochen das Pflegegeld weiter zu erhalten, wenn eine Pflegeperson angestellt ist. Für die Zeit des Ruhens gebührt ein Taschengeld von 10% des Pflegegeldes der Stufe 3. Ein solches Taschengeld gebührt auch bei Aufnahme in ein Pflege- oder Altersheim auf Kosten des Sozialhilfeträgers.

Inkrafttreten .

2. Behinderteneinstellungsgesetz (Art. 22)

Die Ausgleichstaxe wird ab mit 1990 S festgesetzt.

3. Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 23)

3.1. Inkrafttreten

Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei einer neuerlichen Entbindung nach einem Karenzurlaub wird erleichtert: Der neue Wochengeldanspruch (die Adoption) muß binnen 12 (bisher 6) Wochen nach Ende des Karenzurlaubsgeldbezuges entstanden sein. In diesen Fällen muß die Anwartschaft nicht neuerlich erfüllt werden.

3.2. Inkrafttreten

Die Grenzgänger werden vom AlG-Bezug ausgeschlossen.

Bei einer Weigerung, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, tritt Verlust des AlG-Anspruches für 5 Wochen ein, bei wiederholter Weigerung innerhalb eines Jahres für jedenfalls 8 Wochen.

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