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SWK 16, 1. Juni 1996, Seite 296

Strukturanpassungsgesetz 1996

117 Abs. 7 EStG

(BMF) – § 117 Abs. 7 Z 2 EStG i. d. F. der Regierungsvorlage des StruktAnpG 1996 ist dahingehend zu interpretieren, daß die Versteuerung von Veräußerungs- oder Aufgabe- oder Liquidationsgewinnen des Jahres 1996 oder 1997 insoweit in das Jahr 1998 verschoben werden kann, als in den beiden Jahren vortragsfähige Verluste gegenverrechnet hätten werden können.

Beispiel

Der Einzelunternehmer A. hat am das 60. Lebensjahr vollendet. Er veräußert zum seinen Betrieb und stellt damit seine Erwerbstätigkeit ein. Der Veräußerungsgewinn beträgt 2.000.000 S. Es steht ihm aus 1990 ein Verlustvortrag i. H. v. 100.000 S und aus 1991 ein Verlustvortragsrecht von 700.000 S zu. A. kann beantragen, daß der Veräußerungsgewinn im Ausmaß von 720.000 S im Jahre 1998 versteuert werden soll, da ihm bei dieser Veranlagung für 1998 ein Fünftel des Verlustvortrages aus 1990 von 100.000 S und der volle Verlustvortrag aus 1991 von 700.000 S zusteht. Der Rest des Veräußerungsgewinnes von 1.280.000 S ist im Jahr 1996 zu versteuern, wobei der ermäßigte Einkommensteuersatz nach § 37 Abs. 5 EStG zur Anwendung kommt (die Verteilung des Veräußerungsgewinnes ändert nichts am Anspruch auf die Tarifbegünstigung).

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