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Pensionsrückstellung gemäß § 14 EStG 1988
14 EStG 1988
(BMF) – Gemäß § 14 Abs. 7 EStG 1988 kann für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen und für direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes in Rentenform eine Pensionsrückstellung gebildet werden.
Pensionszusagen, die dem BPG unterliegen, berechtigen nur dann zu einer Pensionsrückstellung gemäß § 14, wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes dem Grunde nach erfüllen. Derartige Pensionszusagen müssen somit auch dem Gleichbehandlungsgebot des § 18 Abs. 1 BPG entsprechen.
Gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. hat der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten und ist verpflichtet, bei Einschränkung oder Widerruf von Rechten nach diesem Bundesgesetz Leistungs- und Anwartschaftsberechtigung nach ausgewogenen, willkürliche oder sachfremde Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmergruppen ausschließenden Grundsätzen zu behandeln.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Pensionszusage dem Gleichbehandlungsgebot des BP entspricht, hat – wie die Bezugnahme auf den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz erkennen läßt – nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die zu § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 in bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arbeitnehmergruppe bestehende Rechtsprechung und Verwaltun...