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Begünstigte Mitarbeiterbeteiligung
3 Z 15 lit. b)
(BMF) – Die gewählte Form der begünstigten Mitarbeiterbeteiligung (für neun Aktien eine Gratisaktie) entspricht in ihrem Wesen einer Rabattgewährung. § 3 Z 15 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 umfaßt sowohl die unentgeltliche als auch die verbilligte Abgabe von Beteiligungen an Mitarbeiter. Dementsprechend unterliegen entweder die Freianteile oder die verbilligt abgegebenen Anteile der Behaltefrist. Da sie wie oben dargestellt den Weg der Rabattgewährung gewählt haben, sind alle vom Mitarbeiter erworbenen Anteile von der fünfjährigen Behaltefrist betroffen. (