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SWK 16, 1. Juni 1996, Seite 293

Irrtum und Rechtsmittelverzicht

(A. B.) – Einem Rechtsmittelverzicht kommt dann keine Wirkung zu, wenn dieser Willensäußerung jene allgemeinen Erfordernisse fehlen, die für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung gelten. Ein Irrtum im Sinne des § 871 ABGB schließt die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes aus. Nach dieser Bestimmung entsteht für den Erklärenden unter anderem dann keine Verbindlichkeit, falls er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlaßt war. Veranlassen umfaßt in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des anderen, im Abgabenverfahren des Organwalters der Abgabenbehörde. Die Irreführung muß weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgen. (Erkenntnis des )

Strittig war der Entnahmewert von Grund und Boden: Der Prüfer stellte für Liegenschaften in vergleichbarer Lage unbekämpft Preise von durchschnittlich 7300 S je m2 fest. Unter Berücksichtigung eines Bebauungsabschlags gelangte er zu einem Wert von 5000 S. Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin (eine KG) die Ansicht, es sei lediglich ein solcher von 3000 S angemessen. Bei der Schlußbesprechung wurde eine "Einigung" über ein...

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