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SWK 16, 1. Juni 1996, Seite 291

Oberösterreich: Vereinfachungen rückwirkend ab dem 1. 1. 1996

Keine einheitliche Rechtsordnung im Bereich der Getränkebesteuerung

Johann Hollik

Eineinhalb Jahre nach der Verlegung jener Zahlungstermine vom 10. auf den 15. des Monats, welche sich bei den bundesrechtlich geregelten Selbstbemessungsabgaben ergeben hatten (LSt, USt, DB, DZ usw.), folgt nun auch das Bundesland Oberösterreich dieser Vereinheitlichung. Auch eine weitere Vereinfachung wurde landesgesetzlich beschlossen: Es wurde die Verpflichtung der Vorlage monatlicher Getränkesteuererklärungen mit sofortiger Wirkung aufgelassen und dafür die Vorlagepflicht nur mehr einer Jahressteuererklärung vorgesehen.

Dies sind jedoch alles landesgesetzliche Maßnahmen. Im Bereich der Getränkesteuer hat aber der Steuerpflichtige ausschließlich die gemeindeeigenen Vorschriften zu beachten. Diese kommen aber mit Verzögerung – oder überhaupt nicht. Dieser Beitrag zeigt jene Folgen auf, die sich ergeben können, wenn man sich nach den landesgesetzlichen Regelungen halten wollte.

Mit einer jüngst erfolgten Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich, LGBl. 5/1996, wurden rückwirkend ab dem 1. Jänner verpflichtend für alle Gemeinden im Bundesland zwei bedeutsame Änderungen vorgenommen:

• Die monatliche Zahlungsfrist für die geschuldete Getränkesteuer wurde vom 10. auf den 15. de...

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