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SWK 9, 20. März 1996, Seite 014

Kumulierung gebührenpflichtiger Anträge

Ein

Fristerstreckungsantrag, der die Vorlage beglaubigter Übertragungsurkunden für zwölf verschiedene Markennummern betrifft, ist mit zwölfmal 120 S zu stempeln – (§ 12 Abs. 1 GebG)

Wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, ist die Eingabengebühr für jedes Ansuchen zu entrichten. Bei der Kumulierung gebührenpflichtiger Anträge kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Ansuchen verschieden sein kann. Im Beschwerdefall wurde die Fristerstreckung für die Vorlage beglaubigter Übertragungsurkunden für zwölf verschiedene Markennummern beantragt. Ungeachtet S. 015der zusammengefaßten Antragstellung lagen zwölf Einzelfristerstreckungsanträge vor, über die (theoretisch) auch verschieden hätte abgesprochen werden können und denen der Erstreckungswerber nach erfolgter Bewilligung der Fristerstreckung auch durchaus unterschiedlich (z. B. durch bloß teilweise fristgerechte Vorlage der erforderlichen beglaubigten Urkunden) entsprechen hätte können. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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