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SWK 9, 20. März 1996, Seite R 13

Erschließungsbeitrag Tirol

Ein

Erschließungsbeitrag und eine Gehsteigabgabe kann bei Erteilung der Baubewilligung auch dem grundbücherlichen Eigentümer, der nicht Bauwerber ist, vorgeschrieben werden – (§ 19 Tiroler Bauordnung), (Abweisung)

(4 VwGH-Erk. , 92/17/0266, 92/17/0267, 92/17/0268, 92/17/0269)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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