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ÖBA 5, Mai 2023, Seite 374

Zum „Nachreichen“ eines Rangordnungsbeschlusses

https://doi.org/10.47782/oeba202305037401

§ 10 ERV 2006; § 11 ERV 2021; § 53, 55, 81, 88 GBG.

Für das Ausnutzen einer Anmerkung der Rangordnung gilt die Regelung des § 81 Abs 2 GBG, wonach in Grundbuchsachen bei der Berechnung von Fristen der Postlauf nicht abgerechnet werden darf. Das Grundbuchsgesuch muss daher samt Original-Rangordnungsbeschluss vor dem Ende der Frist des § 55 GBG beim Grundbuchsgericht einlangen. Der Rangordnungsbeschluss gehört nicht zu den Urkunden, deren Original iSd § 88 GBG rangwahrend nachgebracht werden könnte.

Aus der Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Verbücherung von Pfandrechten an mehreren Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen, die deren Eigentümer der ASt mit Pfandurkunde vom zur Sicherstellung von Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von € 940.000 eingeräumt hat.

[2] Mit Beschluss vom , TZ 13546/2020, bewilligte das ErstG ob der verpfändeten Liegenschaften und Liegenschaftsanteile (teils mit der Bedingung des § 53 GBG) die Anmerkung der Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von € 940.000 bis einschließlich .

[3] Mit ERV-Antrag vom , TZ 17470/2021, begehrte die ASt unter Vorl...

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