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SWK 9, 20. März 1996, Seite 009

Der Mindestumfang der Herstellungskosten nach dem EU-GesRÄG

Die möglichen Auslegungsvarianten des neuen Gesetzeswortlautes

Univ.-Doz. Dr. Roman Rohatschek

Im Rahmen der EU-bedingten Anpassung des HGB kommt es gemäß dem letzten Entwurf des EU-GesRÄG auch zu einer Änderung der Definition der Herstellungskosten, die deren Mindestumfang beeinflußt. Da die Textierung den Mindestumfang nicht eindeutig festlegt, soll hier der neue Gesetzeswortlaut auf mögliche Auslegungsvarianten untersucht werden.

1. Bisherige Rechtslage

Durch das RLG werden die Herstellungskosten in § 203 Abs. 3 HGB folgendermaßen definiert: "Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Sind die Gemeinkosten durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet werden. (...)"

Die unterschiedlichen Auslegungen dieses Gesetzestextes bezüglich des Begriffs "angemessene Teile" hat zur Folge, daß sich der Mindestansatz der H...

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