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SWK 9, 20. März 1996, Seite 188

Fahrtkosten bei weiterem Wohnsitz am Arbeitsort

(A. B.) – Wurde die Arbeitsstätte in der Regel von der im Arbeitsort gelegenen und vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Garçonnière aus aufgesucht, kann das "kleine" Pendlerpauschale für die nur ca. zweimal monatlich durchgeführten Fahrten zum 78 km entfernten Familienwohnsitz nicht berücksichtigt werden. Die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend zurückgelegt. Für die Beurteilung der Frage, ob das Pendlerpauschale zusteht, sind bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze nur die Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen. Es können auch keine Aufwendungen für Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Bei der nur (relativ) geringen Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort von 78 km, die fast zur Gänze auf der Autobahn zurückgelegt werden kann, ist die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz zumutbar. Daran ändert nichts, daß ein (weiterer) Wohnsitz aufgrund der besonderen Arbeitsumstände (Nachtdienst) erforderlich ist. War der Steuerpflichtige bereits seit ca. 7 Jahren an diesem Arbeitsplatz beschäftigt und bezog die Gattin keine Einkünfte, wäre es ihm auch zumut...

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