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SWK 27, 20. September 1996, Seite 085

Gerichtsgebühren: Nachlaß

Es ist keine besondere Härte, die eine

Nachsicht von Gerichtsgebühren rechtfertigen würde, daß die Gebühren zu Unrecht vorgeschrieben wurden - (§ 9 Abs. 2 GEG)

Dem Beschwerdeführer wurden mit drei Zahlungsaufträgen Gerichtsgebühren und Kosten im Betrag von 125.055 S zur Zahlung vorgeschrieben. Er beantragte den Nachlaß dieser Gebühren und begründete sein Ansuchen damit, daß von seinem Wohnsitzfinanzamt in den Grundbüchern seiner Liegenschaften ein Zwangspfandrecht in Höhe von 3.789.000 S als vorläufige Sicherstellung einverleibt worden sei. Die Einverleibung sei bei vier Liegenschaften erfolgt, wobei jede Liegenschaft in einem anderen Gerichtsbezirk liege. Anstelle nur ein Simultanpfandrecht anzumerken, seien seitens des Finanzamtes irrtümlich kostenintensive Einzeleinverleibungen durchgeführt worden, wodurch anstelle einer einmaligen Gebühr von 41.685 S ein Gesamtbetrag von 166.740 S entstanden sei. Er ersuchte, von der Einhebung des Differenzmehrbetrages abzusehen und die Einzeleinverleibungen rückwirkend wie eine Simultaneintragung zu bewerten.

S. 086„Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall eine fehlerhafte Gebührenbemessung offenkundig nicht vorlag, bedeutet nach ständiger Rechtspr...

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