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SWK 27, 20. September 1996, Seite 084

Erbschaftssteuer: Lebensversicherung

Der Erbschaftssteuer unterliegt auch ein Betrag aus der

Lebensversicherung des Verstorbenen, wenn der Erblasser nicht die Absicht hatte, mit der Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern - (§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG)

„Bei Erwerben im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist auch zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat ... Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt ... Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden ...

Seit dem von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis des SIg. Nr. 3219/F, wird vom Gerichtshof die Auffassung vertreten, es sei hinsichtlich eines Erwerbes i. S. d. § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu prüfen, ob der Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ausgeschlossen wurde ... Von einem erkennbaren Ausschluß des Bereicherungswillens kann im Beschwerdefall keine Rede sein. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid mit Recht den Schluß gezogen, der Erblasser habe die Lebensversicherung z...

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