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Gebührenschuld: Entstehung
• Die Gebührenschuld entsteht bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die
Urkunde auch vom Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung – (§ 16 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG), (Abweisung)
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