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SWK 11, 10. April 1996, Seite 024

Gebührenschuld: Entstehung

Die Gebührenschuld entsteht bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die

Urkunde auch vom Berechtigten unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung – (§ 16 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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