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ASoK 7, Juli 2021, Seite 245

Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstands

Die Entgeltfortzahlung nach dem Ende des im Krankenstand einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisses hat nur dann zu erfolgen, wenn die Initiative zur einvernehmlichen Beendigung vom Arbeitgeber ausgeht

Thomas Rauch

Falls ein Arbeitsverhältnis während eines Krankenstands oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung wegen Krankheit einvernehmlich aufgelöst wird, so bleibt der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG bzw § 9 AngG bis zur Ausschöpfung des Krankenentgeltanspruchs oder bis zum vorherigen Ende des Krankenstands weiter aufrecht, wenngleich das Arbeitsverhältnis mit dem vereinbarten Zeitpunkt endet. Der Wortlaut dieser Bestimmungen verweist nur auf die einvernehmliche Beendigung und unterscheidet nicht zwischen einvernehmlichen Auflösungen auf Initiative des Arbeitnehmers oder im beiderseitigen Interesse oder auf Wunsch des Arbeitgebers. Das OLG Linz hat in seiner Entscheidung vom , 12 Rs 95/20g, darauf verwiesen, dass der Einbezug aller einvernehmlichen Auflösungen, also insbesondere auch solcher, die vom Arbeitnehmer angeboten werden, willkürlich erscheine und sachlich nicht gerechtfertigt sei. Im Folgenden wird diese Rechtsauffassung näher erörtert.

1. Zu § 5 EFZG und § 9 AngG

Wird der Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung gekündigt, so behält er seinen Anspruch auf die Fortzahlung des Krankenentgelts für die gesetzlich vorgesehene Dauer. Das Arbeitsverhältnis endet zwar mit d...

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